Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.400 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei

1. Die Feuerpolizei erhebt von Messebetreiberinnen und Messebetreibern für die jeweilige Prüfung der Standplatzierungspläne und der Standprojekte in ihren Räumlichkeiten sowie für deren Abnahme vor Messebeginn pauschale Gebühren. Die Bemessungsgrundlage dieser Gebühren richtet sich nach Erfahrungswerten über den erfolgten Aufwand.

← § 7 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei 1. Zweck § 9 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →