735.400
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei
Gebühren
§ 8 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei
1. Die Feuerpolizei erhebt von Messebetreiberinnen und Messebetreibern für die jeweilige Prüfung der Standplatzierungspläne und der Standprojekte in ihren Räumlichkeiten sowie für deren Abnahme vor Messebeginn pauschale Gebühren. Die Bemessungsgrundlage dieser Gebühren richtet sich nach Erfahrungswerten über den erfolgten Aufwand.