735.400
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 2. Periodische Kontrollen von Objekten mit erhöhten Brandrisiken (§ 14 Verordnung über den Brandschutz)
Gebühren
§ 7 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 2. Periodische Kontrollen von Objekten mit erhöhten Brandrisiken (§ 14 Verordnung über den Brandschutz)
1. Die erste Kontrolle im jeweiligen Revisionsturnus erfolgt zu Lasten der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
2. Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.