735.400
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 4. Rechtsmittel
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 4. Rechtsmittel
1. Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung schriftlich einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung zu enthalten hat.
2. Gegen den Entscheid der Verwaltungskommisssion der Gebäudeversicherung kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.