735.400
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 3. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 3. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
1. Die Gebühr ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, bzw. von der Baurechtsnehmerin oder dem Baurechtsnehmer geschuldet. Lässt sie oder er sich durch eine Person oder Institution vertreten, wird die Gebührenrechnung dieser zugestellt.
2. Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch.