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735.400 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei

1. Veranlasst die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen oder erschwert sie oder er diese, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.

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