735.400
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 2. Bemessungsgrundlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 2. Bemessungsgrundlagen
1. Wo in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, erhebt die Feuerpolizei Gebühren, welche nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes bemessen werden.
2. Die Stundenansätze für die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren betragen
a) Leiterin oder Leiter: Fr. 160
b) Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter: Fr. 110
c) Sekretariatsarbeiten: Fr. 85
3. Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.