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§ 14 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 8. Weitere Gebühren

Gebühren
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§ 14 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 8. Weitere Gebühren

1. Für jede Mahnung der Feuerpolizei wird eine Mahngebühr von Fr. 40 erhoben. Ergänzend gilt die Verordnung über die Verwaltungsgebühren.

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