735.400
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 8. Weitere Gebühren
Gebühren
§ 14 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 8. Weitere Gebühren
1. Für jede Mahnung der Feuerpolizei wird eine Mahngebühr von Fr. 40 erhoben. Ergänzend gilt die Verordnung über die Verwaltungsgebühren.