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§ 13 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 7. Verfügungen und Verzeigungen

Gebühren
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§ 13 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 7. Verfügungen und Verzeigungen

1. Für das Verfassen von Verfügungen der Feuerpolizei und von Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft durch die Feuerpolizei werden Schreibgebühren erhoben. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

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