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§ 12 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 6. Indoor-Feuerwerke in Räumen mit grosser Personenbelegung

Gebühren
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§ 12 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 6. Indoor-Feuerwerke in Räumen mit grosser Personenbelegung

1. Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für das Entfachen und Abbrennenlassen von Indoor-Feuerwerk in Räumen mit grosser Personenbelegung wird in Absprache mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung erhoben.

2. Falls eine Feuersicherheitswache gestellt werden muss, wird diese der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt separat in Rechnung gestellt.

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