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§ 11 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 5. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk

Gebühren
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§ 11 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 5. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk

1. Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk beträgt Fr. 50 pro bewilligte Verkaufsstandeinheit à je maximal 20 kg Feuerwerk.

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