735.400
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 5. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk
Gebühren
§ 11 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 5. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk
1. Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk beträgt Fr. 50 pro bewilligte Verkaufsstandeinheit à je maximal 20 kg Feuerwerk.