735.400
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 4. Bewilligung für die Lagerung und den Umgang von feuergefährlichen Stoffen (z.B. brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase)
Gebühren
§ 10 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 4. Bewilligung für die Lagerung und den Umgang von feuergefährlichen Stoffen (z.B. brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase)
1. Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen beträgt pauschal Fr. 100. Diese Gebühr wird zusätzlich zur allenfalls im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu entrichtenden Baubewilligungsgebühr erhoben.