735.400
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 1. Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 1. Zweck
1. Die Feuerpolizei erhebt für ihre Tätigkeiten im Bereich des baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutzes Gebühren.
2. Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.