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735.400 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 1. Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 1. Zweck

1. Die Feuerpolizei erhebt für ihre Tätigkeiten im Bereich des baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutzes Gebühren.

2. Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.

1. Zweck § 2 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei →

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