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CH-BS
§ 3 Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen - Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
§ 3 Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen · Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
1. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter § 2 fallen, wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen usw.
2. Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind zwischen der Kaminfegerin respektive dem Kaminfeger und der Betriebsleitung zu vereinbaren.
3. Die Kontroll- und Reinigungsfristen gemäss § 2 sind sinngemäss anzuwenden.