§ 2 Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen - Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke
§ 2 Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen · Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke
1. Bei Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke gelten folgende Reinigungsintervalle
a) Anlagen mit flüssigen Brennstoffen
aa) Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen): mind. 2x pro Jahr reinigen
ab) Anlagen mit Zerstäuberbrenner
1. Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen
2. Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 1 × pro Jahr reinigen
b) Anlagen mit festen Brennstoffen
ba) Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 3 × pro Jahr reinigen
bb) Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen
bc) Anlagen mit gelegentlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.): mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen
c) Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen
ca) Anlagen mit atmosphärischem Brenner: mind. 1 × in 3 Jahren kontrollieren und wenn nötig reinigen
cb) Anlagen mit Gebläsebrenner: mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen
d) Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
2. Für die Reinigung der Abgasanlage ist der kürzeste Reinigungsintervall gemäss Abs. 1 lit. a, b und c einzuhalten.