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§ 2 Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen - Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke

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§ 2 Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen · Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke

1. Bei Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke gelten folgende Reinigungsintervalle

a) Anlagen mit flüssigen Brennstoffen

aa) Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen): mind. 2x pro Jahr reinigen

ab) Anlagen mit Zerstäuberbrenner

1. Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen

2. Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 1 × pro Jahr reinigen

b) Anlagen mit festen Brennstoffen

ba) Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 3 × pro Jahr reinigen

bb) Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen

bc) Anlagen mit gelegentlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.): mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen

c) Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen

ca) Anlagen mit atmosphärischem Brenner: mind. 1 × in 3 Jahren kontrollieren und wenn nötig reinigen

cb) Anlagen mit Gebläsebrenner: mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen

d) Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen

2. Für die Reinigung der Abgasanlage ist der kürzeste Reinigungsintervall gemäss Abs. 1 lit. a, b und c einzuhalten.

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