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Allgemeine Bestimmungen

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen, bei dreimaliger Reinigung mindestens zwei in der Heizperiode.

2. Die nachfolgenden Reinigungsintervalle basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit. Diese Reinigungsintervalle werden aus feuerpolizeilichen Gründen festgelegt. Es sind Maximalintervalle.

3. Aus Gründen der Energienutzung können insbesondere bei modernen, hochbelasteten Heizkesseln kürzere Reinigungsintervalle angezeigt sein. Bei längeren Intervallen ist öfters eine Nassreinigung nicht zu vermeiden. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger berät in solchen Fällen die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer respektive die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber. Im Streitfall entscheidet die Feuerpolizei.

1. Bei Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke gelten folgende Reinigungsintervalle

a) Anlagen mit flüssigen Brennstoffen

aa) Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen): mind. 2x pro Jahr reinigen

ab) Anlagen mit Zerstäuberbrenner

1. Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen

2. Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 1 × pro Jahr reinigen

b) Anlagen mit festen Brennstoffen

ba) Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 3 × pro Jahr reinigen

bb) Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen

bc) Anlagen mit gelegentlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.): mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen

c) Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen

ca) Anlagen mit atmosphärischem Brenner: mind. 1 × in 3 Jahren kontrollieren und wenn nötig reinigen

cb) Anlagen mit Gebläsebrenner: mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen

d) Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen

2. Für die Reinigung der Abgasanlage ist der kürzeste Reinigungsintervall gemäss Abs. 1 lit. a, b und c einzuhalten.

1. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter § 2 fallen, wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen usw.

2. Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind zwischen der Kaminfegerin respektive dem Kaminfeger und der Betriebsleitung zu vereinbaren.

3. Die Kontroll- und Reinigungsfristen gemäss § 2 sind sinngemäss anzuwenden.

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