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735.200 CH-BS

§ 8 Verordnung über den Brandschutz - Türen

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen
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§ 8 Verordnung über den Brandschutz · Türen

1. Türen in Fluchtwegen müssen von Flüchtenden jederzeit ohne Hilfsmittel rasch entsperrt und geöffnet und der Fluchtweg muss sicher begangen werden können.

2. Der oder die Riegel im Türschloss muss respektive müssen durch das Betätigen des Türdrückers oder durch Druck auf eine Panikstange soweit zurückgezogen werden, dass die Fluchttüre geöffnet und der Fluchtweg sicher begangen werden kann.

3. Notschlüsselkästchen neben Fluchttüren sind nicht zugelassen.

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