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735.200 CH-BS

§ 7 Verordnung über den Brandschutz - Zugang für Feuerwehr

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen
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§ 7 Verordnung über den Brandschutz · Zugang für Feuerwehr

1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Liegenschaften mit automatischen Brandmelde- oder Löschanlagen, welche auf die Alarmzentrale der Feuerwehr aufgeschaltet sind, ist dafür verantwortlich, dass der rasche Zutritt der alarmierten Feuerwehr auf das Areal, ins Gebäude und in Räume im Innern des Gebäudes nach erfolgtem Brandalarm sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist ein Schlüsseltresor zu setzen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Ort des Schlüsseltresors mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt festzulegen.

2. Bei Untervermietungen oder Änderungen der Schliessanlage hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die unter § 7 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Brandschutzanforderungen sicherzustellen.

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