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735.200 CH-BS

§ 6 Verordnung über den Brandschutz - Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen
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§ 6 Verordnung über den Brandschutz · Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter

1. Die Feuerpolizei kann unter Berücksichtigung der nutzungsabhängigen Brandschutzanforderungen die Nutzerin, den Nutzer oder die Nutzergemeinschaft dazu verpflichten, eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen.

2. Die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte

a) * informiert und berät die Geschäftsleitung in Belangen des Brandschutzes;

b) * kontrolliert und wartet alle im Objekt vorhandenen fest installierten und mobilen Brandschutzeinrichtungen und -geräte;

c) * überwacht Reparaturarbeiten im Objekt, insbesondere die Ausführung feuergefährlicher Arbeiten;

d) * verfügt über ein Pflichtenheft mit Aufgabenbeschrieb und Regelung ihrer respektive seiner Kompetenzen;

e) * hat Gelegenheit, sich auszubilden und periodisch fortbilden zu lassen;

f) * ist Kontaktperson zur Feuerpolizei.

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