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735.200 CH-BS

§ 5 Verordnung über den Brandschutz - Brandrisikobewertung

Vorbeugender Brandschutz
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§ 5 Verordnung über den Brandschutz · Brandrisikobewertung

1. Die quantitative Beurteilung des Brandrisikos und der Brandsicherheit kann nach anerkannten Verfahren der Brandrisikobewertung von ausgewiesenen Brandschutzexpertinnen oder Brandschutzexperten durchgeführt werden, sofern die Bestimmungen der Brandschutzvorschriften für Fluchtwege eingehalten sind.

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