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735.200 CH-BS

§ 41a Verordnung über den Brandschutz - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen
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§ 41a Verordnung über den Brandschutz · Strafbestimmungen

1. Wer den Vorschriften dieser Verordnung sowie den darauf gestützten Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, insbesondere wer

a) den Vorschriften über den Betrieb und den Unterhalt von Feuerungs- und Abgasanlagen zuwiderhandelt;

b) feuerpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, die gebotene Sorgfalt im Umgang mit offenem Feuer verletzt oder sonst wie eine Feuergefahr herbeiführt.

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