735.200
CH-BS
§ 41 Verordnung über den Brandschutz
Rechtsmittel
§ 41 Verordnung über den Brandschutz
1. Verfügungen der Feuerpolizei, die sich auf Brandschutzvorschriften stützen, können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden (§ 92 BPG).