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735.200 CH-BS

§ 41 Verordnung über den Brandschutz

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§ 41 Verordnung über den Brandschutz

1. Verfügungen der Feuerpolizei, die sich auf Brandschutzvorschriften stützen, können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden (§ 92 BPG).

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