735.200
CH-BS
§ 40 Verordnung über den Brandschutz - Gebühren
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Aus-, Weiter- und Fortbildung, Instruktion
§ 40 Verordnung über den Brandschutz · Gebühren
1. Die Feuerpolizei erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei.
2. Im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren richtet sich der Gebührenbezug und die -bemessung nach der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden, welche auch für die Veranlagung und den Bezug zuständig sind.
3. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr Basel zu einer Abnahme beigezogen, erfolgt die Verrechnung für ihre Tätigkeit gemäss der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt.