735.200
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Brandschutz - Normalfall und Abweichungen
Vorbeugender Brandschutz
§ 4 Verordnung über den Brandschutz · Normalfall und Abweichungen
1. Anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen für Bauten und Anlagen können alternativ andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleichwertig erreicht wird. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Feuerpolizei.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dafür bei der Feuerpolizei eine Ausnahmebewilligung zu beantragen und den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.