735.200
CH-BS
§ 38 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Aus-, Weiter- und Fortbildung, Instruktion
§ 38 Verordnung über den Brandschutz
1. Die Gebäudeversicherung Basel-Stadt sorgt für die fachliche Aus-, Weiter- und Fortbildung der mit Brandschutzaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuerpolizei.