Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.200 CH-BS

§ 38 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Aus-, Weiter- und Fortbildung, Instruktion
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§ 38 Verordnung über den Brandschutz

1. Die Gebäudeversicherung Basel-Stadt sorgt für die fachliche Aus-, Weiter- und Fortbildung der mit Brandschutzaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuerpolizei.

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