735.200
CH-BS
§ 37 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Blitzschutz
§ 37 Verordnung über den Brandschutz
1. Neu erstellte oder geänderte Blitzschutzanlagen sind der Feuerpolizei durch die verantwortliche Fachperson oder durch die Bauherrschaft unaufgefordert zu melden, solange die wesentlichen Teile noch sichtbar sind. Nach der Fertigstellung ist die Anlage von der verantwortlichen Fachperson unaufgefordert der Feuerpolizei zur Prüfung anzumelden.