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735.200 CH-BS

§ 36 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Blitzschutz
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§ 36 Verordnung über den Brandschutz

1. Die Gebäudeeigentümerin und der Gebäudeeigentümer sind dafür verantwortlich, dass die Blitzschutzanlagen immer in funktionstüchtigem Zustand sind.

2. Nach einem Blitzeinschlag ist die Feuerpolizei zu benachrichtigen.

3. Die Feuerpolizei veranlasst, zu Lasten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers, nach erfolgter Meldung die Funktionskontrolle der Blitzschutzanlage durch eine befugte Fachperson.

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