735.200
CH-BS
§ 35 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Blitzschutz
§ 35 Verordnung über den Brandschutz
1. Berechtigt zur Erstellung und Ausführung von Blitzschutzanlagen sind diejenigen Firmen, deren Inhaberin oder Inhaber oder deren Fachperson die Absolvierung eines anerkannten Instruktionskurses oder einer gleichwertigen Ausbildung nachweisen können und die bei der Feuerpolizei registriert sind.