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735.200 CH-BS

§ 34 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Blitzschutz
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§ 34 Verordnung über den Brandschutz

1. Bei bestehenden Blitzschutzanlagen koordiniert die Feuerpolizei die periodischen Kontrollen innerhalb der erforderlichen Zeitintervalle.

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