735.200
CH-BS
§ 34 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Blitzschutz
§ 34 Verordnung über den Brandschutz
1. Bei bestehenden Blitzschutzanlagen koordiniert die Feuerpolizei die periodischen Kontrollen innerhalb der erforderlichen Zeitintervalle.