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735.200 CH-BS

§ 32 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Blitzschutz
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§ 32 Verordnung über den Brandschutz

1. Die Feuerpolizei entscheidet, welche Gebäude und Anlagen mit Blitzschutzanlagen zu schützen sind.

2. Sie macht die entsprechenden Auflagen im Baubewilligungsverfahren.

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