735.200
CH-BS
§ 32 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Blitzschutz
§ 32 Verordnung über den Brandschutz
1. Die Feuerpolizei entscheidet, welche Gebäude und Anlagen mit Blitzschutzanlagen zu schützen sind.
2. Sie macht die entsprechenden Auflagen im Baubewilligungsverfahren.