735.200
CH-BS
§ 31 Verordnung über den Brandschutz - Ex-Schutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Sicherheit auf Baustellen
§ 31 Verordnung über den Brandschutz · Ex-Schutz
1. Die Feuerpolizei prüft im Einvernehmen mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Basel-Stadt aufgrund der betriebsmässig zu erwartenden Bedingungen die erforderliche Ex-Zonen-Zuteilung.