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§ 31 Verordnung über den Brandschutz - Ex-Schutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Sicherheit auf Baustellen
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§ 31 Verordnung über den Brandschutz · Ex-Schutz

1. Die Feuerpolizei prüft im Einvernehmen mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Basel-Stadt aufgrund der betriebsmässig zu erwartenden Bedingungen die erforderliche Ex-Zonen-Zuteilung.

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