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735.200 CH-BS

§ 30 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Sicherheit auf Baustellen
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§ 30 Verordnung über den Brandschutz

1. Material, das sich leicht entzünden lässt, ist im Freien soweit von Gebäuden entfernt zu lagern, dass diese im Brandfall nicht gefährdet sind. Dies gilt insbesondere für Verpackungsmaterial und für in Mulden auf der Baustelle zum Abtransport gelagerte brennbare Abfälle.

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