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735.200 CH-BS

§ 3 Verordnung über den Brandschutz - Verantwortung

Brandschutzvorschriften
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§ 3 Verordnung über den Brandschutz · Verantwortung

1. Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Betriebsinhaberinnen und -inhaber und die Mieterinnen und Mieter sind für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und der Brandschutzauflagen verantwortlich.

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