735.200
CH-BS
§ 3 Verordnung über den Brandschutz - Verantwortung
Brandschutzvorschriften
§ 3 Verordnung über den Brandschutz · Verantwortung
1. Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Betriebsinhaberinnen und -inhaber und die Mieterinnen und Mieter sind für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und der Brandschutzauflagen verantwortlich.