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735.200 CH-BS

§ 29 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Sicherheit auf Baustellen
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§ 29 Verordnung über den Brandschutz

1. Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen und ständig freizuhalten.

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