735.200
CH-BS
§ 28 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Sicherheit auf Baustellen
§ 28 Verordnung über den Brandschutz
1. Vor Beginn und während der Ausführung feuergefährlicher Arbeiten haben die Ausführenden die entsprechend der örtlichen Situation erforderlichen Brandschutzmassnahmen zu treffen. Insbesondere ist die Möglichkeit einer unverzögerten Alarmierung der Feuerwehr nach Feststellung eines Brandes sicherzustellen.
2. Nach Beendigung feuergefährlicher Arbeiten müssen die notwendigen Kontrollen durchgeführt werden. Der Kontrollauftrag ist schriftlich zu formulieren.