Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.200 CH-BS

§ 27 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Sicherheit auf Baustellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Verordnung über den Brandschutz

1. Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brandgefahr wirksam zu begegnen. Die Bauleitung koordiniert die Massnahmen mit den verantwortlichen Personen der einzelnen Unternehmungen.

2. Die Feuerpolizei kann verlangen, dass die Bauherrschaft eine Person bezeichnet, die für die Sicherheit während der Bauzeit verantwortlich ist.

← § 26 Verordnung über den Brandschutz Zuständigkeit § 28 Verordnung über den Brandschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →