735.200
CH-BS
§ 27 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Sicherheit auf Baustellen
§ 27 Verordnung über den Brandschutz
1. Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brandgefahr wirksam zu begegnen. Die Bauleitung koordiniert die Massnahmen mit den verantwortlichen Personen der einzelnen Unternehmungen.
2. Die Feuerpolizei kann verlangen, dass die Bauherrschaft eine Person bezeichnet, die für die Sicherheit während der Bauzeit verantwortlich ist.