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735.200 CH-BS

§ 26 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als Stoffe bezeichnet)
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§ 26 Verordnung über den Brandschutz

1. Das Entfachen und Abbrennen von Indoor-Feuerwerken in Räumen mit grosser Personenbelegung ist bewilligungspflichtig.

2. Die Bewilligung wird für eine befristete Zeit von der Feuerpolizei auf den Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters ausgestellt.

3. Die Feuerpolizei entscheidet in Absprache mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt, ob und für welche Dauer eine Feuersicherheitswache gestellt werden muss. Die Feuersicherheitswache wird den Veranstalterinnen und den Veranstaltern nach der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt separat in Rechnung gestellt.

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