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735.200 CH-BS

§ 25 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als Stoffe bezeichnet)
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§ 25 Verordnung über den Brandschutz

1. Die Lagerung und der Verkauf von Feuerwerk und von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen sind bewilligungspflichtig.

2. Die Bewilligung wird von der Feuerpolizei auf den Namen der verantwortlichen Person ausgestellt und ist nicht auf andere Personen übertragbar. Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb oder das Lager verlegt werden.

3. Der Detailverkauf von Feuerwerk ist nur in der Zeit vom 10. Juli bis zum 1. August sowie vom 10. Dezember bis zum 31. Dezember gestattet.

4. In Warenhäusern und grossen Verkaufsgeschäften ist die Lagerung von Feuerwerk nur in speziellen Räumen und der Verkauf von Feuerwerk nur im Freien gestattet.

5. Die Feuerpolizei erlässt detaillierte Brandschutzanforderungen für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk.

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