735.200
CH-BS
§ 24 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als Stoffe bezeichnet)
§ 24 Verordnung über den Brandschutz
1. In Verkaufsräumen und im Arbeitsbereich ist die Menge von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen auf den Tagesbedarf zu beschränken.