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735.200 CH-BS

§ 24 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als Stoffe bezeichnet)
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§ 24 Verordnung über den Brandschutz

1. In Verkaufsräumen und im Arbeitsbereich ist die Menge von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen auf den Tagesbedarf zu beschränken.

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