735.200
CH-BS
§ 23 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als Stoffe bezeichnet)
§ 23 Verordnung über den Brandschutz
1. Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, Stoffe mit besonderem Brandverhalten und Stoffe, die im Brandfall die Feuerwehr gefährden, sind in getrennten und entsprechend ausgebauten Räumen unterzubringen.