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735.200 CH-BS

§ 22 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als Stoffe bezeichnet)
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§ 22 Verordnung über den Brandschutz

1. Wer feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe lagert oder damit umgeht, trifft die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen.

2. Wo eine grosse Brand- oder Explosionsgefahr besteht, sind die erforderlichen Massnahmen anhand von Schutzkonzepten zu treffen.

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