735.200
CH-BS
§ 22 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als Stoffe bezeichnet)
§ 22 Verordnung über den Brandschutz
1. Wer feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe lagert oder damit umgeht, trifft die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen.
2. Wo eine grosse Brand- oder Explosionsgefahr besteht, sind die erforderlichen Massnahmen anhand von Schutzkonzepten zu treffen.