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735.200 CH-BS

§ 21 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Offene Feuer
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§ 21 Verordnung über den Brandschutz

1. Das Entfachen und Abbrennen von Höhenfeuern (z.B. 1. August-Feuer) und die Verwendung von mehr als 100 brennenden Fackeln in Umzügen sind bewilligungspflichtig. Das Gesuch um Bewilligung des Anlasses ist bei der Feuerpolizei einzureichen.

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