735.200
CH-BS
§ 21 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Offene Feuer
§ 21 Verordnung über den Brandschutz
1. Das Entfachen und Abbrennen von Höhenfeuern (z.B. 1. August-Feuer) und die Verwendung von mehr als 100 brennenden Fackeln in Umzügen sind bewilligungspflichtig. Das Gesuch um Bewilligung des Anlasses ist bei der Feuerpolizei einzureichen.