735.200
CH-BS
§ 20 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Offene Feuer
§ 20 Verordnung über den Brandschutz
1. Wo brennbare oder explosive Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten können oder leichtentzündliche Stoffe vorhanden sind, sowie in unmittelbarer Nähe von Gebäuden oder auf Balkonen, ist das Entfachen offener Feuer verboten.