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735.200 CH-BS

§ 2 Verordnung über den Brandschutz

Brandschutzvorschriften
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§ 2 Verordnung über den Brandschutz

1. Unter dem Vorbehalt weitergehender Bestimmungen sind die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF als kantonales Recht anwendbar.

2. Die Liste der anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien und Leitsätze kann bei der Feuerpolizei eingesehen werden.

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