735.200
CH-BS
§ 19 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Offene Feuer
§ 19 Verordnung über den Brandschutz
1. Feuer mit offener Flamme sind immer unter Kontrolle zu halten und müssen jederzeit gelöscht werden können.
2. Infolge Wärmestrahlung oder Funkenflug darf keine Brandgefahr entstehen.
3. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer ganz gelöscht ist. Asche oder Reste von Raucherwaren sind in einem nicht brennbaren Behälter so aufzubewahren und feuersicher zu entsorgen, dass sie keinen Folgebrand verursachen können.
4. Das Abbrennen von Bengalfackeln, Rauchkörpern u.ä. in Stadien ist verboten.