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735.200 CH-BS

§ 18 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Kontrollen
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§ 18 Verordnung über den Brandschutz

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Feuerpolizei ist der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zutritt zu gewähren (§ 88 des Bau- und Planungsgesetzes).

2. Es sind die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

3. Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers sowie nach vorheriger Benachrichtigung der Nutzerinnen und Nutzer durchzuführen.

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