735.200
CH-BS
§ 17 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Kontrollen
§ 17 Verordnung über den Brandschutz
1. Die Abnahmen technischer Brandschutzeinrichtungen bei Neuanlagen und bei der Erweiterung bestehender Anlagen werden durch die Gebäudeversicherung veranlasst.
2. Die periodischen Kontrollen technischer Brandschutzeinrichtungen richten sich nach den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF und werden durch die Gebäudeversicherung veranlasst.