735.200
CH-BS
§ 16 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Kontrollen
§ 16 Verordnung über den Brandschutz
1. Wird bei einer Kontrolle eine unmittelbar drohende Brand- oder Explosionsgefahr festgestellt, erlässt die Feuerpolizei die zur Beseitigung der Gefahr nötigen Verfügungen.