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735.200 CH-BS

§ 16 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Kontrollen
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§ 16 Verordnung über den Brandschutz

1. Wird bei einer Kontrolle eine unmittelbar drohende Brand- oder Explosionsgefahr festgestellt, erlässt die Feuerpolizei die zur Beseitigung der Gefahr nötigen Verfügungen.

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