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735.200 CH-BS

§ 14 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Kontrollen
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§ 14 Verordnung über den Brandschutz

1. Bestehende Objekte mit erhöhten Brandrisiken werden von der Feuerpolizei periodisch auf die Einhaltung der einmal festgelegten Brandschutzanforderungen hin kontrolliert. Die Kontrollintervalle werden von der Feuerpolizei festgelegt.

2. Die Gebäudeversicherung kann diese Kontrollaufgaben an Brandrisikoinspektorinnen oder an Brandrisikoinspektoren übertragen.

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