Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.200 CH-BS

§ 13 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Wartung von Feuerungs- und Abgasanlagen[[1]](#titletitle_text_fn_828901_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über den Brandschutz

1. Die Feuerpolizei überwacht den Zustand der Feuerungs- und Abgasanlagen durch Stichproben.

2. Die Durchführung der Reinigungs- und Kontrollarbeiten wird von der Fachperson (siehe § 12 Abs. 3) durch Eintrag in das zur Feuerungs- und Abgasanlage gehörende Kontrolldokument bestätigt.

← § 12 Verordnung über den Brandschutz Zuständigkeit § 14 Verordnung über den Brandschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →