735.200
CH-BS
§ 13 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Wartung von Feuerungs- und Abgasanlagen[[1]](#titletitle_text_fn_828901_2_1_c)
§ 13 Verordnung über den Brandschutz
1. Die Feuerpolizei überwacht den Zustand der Feuerungs- und Abgasanlagen durch Stichproben.
2. Die Durchführung der Reinigungs- und Kontrollarbeiten wird von der Fachperson (siehe § 12 Abs. 3) durch Eintrag in das zur Feuerungs- und Abgasanlage gehörende Kontrolldokument bestätigt.