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§ 12 Verordnung über den Brandschutz

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Wartung von Feuerungs- und Abgasanlagen[[1]](#titletitle_text_fn_828901_2_1_c)
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§ 12 Verordnung über den Brandschutz

1. Feuerungsanlagen in Gebäuden müssen periodisch durch Fachleute gereinigt und auf Sicherheitsmängel untersucht werden.

2. Die Feuerpolizei legt die Reinigungsintervalle für Feuerungs- und Abgasanlagen nach den Anforderungen der Sicherheit fest.

3. Als Fachleute gelten

a) diplomierte Kaminfegermeisterinnen und -meister;

b) Personen und Unternehmungen, die zur Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen zugelassen sind;

c) die unter Aufsicht dieser Personen arbeitenden Hilfspersonen.

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