735.200
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Brandschutz
Betriebliche Sicherheitsmassnahmen - Wartung von Feuerungs- und Abgasanlagen[[1]](#titletitle_text_fn_828901_2_1_c)
§ 12 Verordnung über den Brandschutz
1. Feuerungsanlagen in Gebäuden müssen periodisch durch Fachleute gereinigt und auf Sicherheitsmängel untersucht werden.
2. Die Feuerpolizei legt die Reinigungsintervalle für Feuerungs- und Abgasanlagen nach den Anforderungen der Sicherheit fest.
3. Als Fachleute gelten
a) diplomierte Kaminfegermeisterinnen und -meister;
b) Personen und Unternehmungen, die zur Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen zugelassen sind;
c) die unter Aufsicht dieser Personen arbeitenden Hilfspersonen.